Kraft-Wärme-Kopplung-Gesetz

Zum 1. April 2002 trat das Gesetz für die Erhaltung, Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung in Kraft und wurde mit Wirkung zum 01.Januar 2009 mit erheblichen Veränderungen novelliert. Kraft-Wärme-Kopplung ist die gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme in einem Kraftwerk. Dieses Prinzip erhöht die Ausnutzung von Brennstoffen, indem der Anteil der Wärme, der über Turbine und Generator nicht in Strom umgewandelt werden kann, als Brauchwärme genutzt wird.

Durch dieses Gesetz soll eine Minderung der jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in der Bundesrepublik Deutschland erzielt werden.

Im Gesetz geregelt, ist die Abnahme und Vergütung von Kraft-Wärme-Kopplungsstrom aus Kraftwerken, die auf Basis von:

  • Stein- und Braunkohle
  • Biomasse
  • Abfall
  • gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen

betrieben werden.

Anschluss von KWK-Anlagen

Wird elektrische Energie aus Kraft-Wärmekopplungsanlagen nach den Kriterien des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWK-G) in das Netz des örtlichen Verteilungsnetzbetreibers eingespeist, so wird diese Energie nach den gesetzlichen Vorgaben durch den Verteilungsnetzbetreiber vergütet.
Die Höhe der Vergütung sowie technische Einzelheiten werden in einem Einspeisevertrag zwischen dem Einspeiser (Erzeuger) und dem Verteilungsnetzbetreiber geregelt.

Einspeisevertrag

Der Einspeisevertrag kann zwischen Ihnen als Erzeuger und uns als Verteilungsnetzbetreiber geschlossen werden. Er bildet die Grundlage für die Einspeisung der von Ihrer Anlage erzeugten Energie in das Verteilungsnetz und regelt die Höhe der Vergütung der eingespeisten Energie.
Bevor ein Einspeisevertrag abgeschlossen werden kann, muss Ihre Erzeugungsanlage errichtet und von uns als Verteilungsnetzbetreiber abgenommen worden sein.

Vergütung und Abrechnung

Netzbetreiber sind neben der Pflicht zum Anschluss und zur Abnahme des KWK-Stroms gemäß § 4 Abs. 3 KWK-G zur Zahlung einer Vergütung für die in sein Netz eingespeiste KWK-Strommenge verpflichtet.
 
Die Vergütung setzt sich zusammen aus:

  • den durch die dezentrale Einspeisung vermiedenen Netzentgelte,
  • dem üblichen Preis für den KWK-Strom, der sich aus dem durchschnittlichen Preis für Grundlaststrom (Baseload) an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal ergibt,
  • dem Zuschlag nach § 7 KWK-G; er stellt die eigentliche gesetzliche Förderung dar und ist von Art und Größe der KWK-Anlage abhängig.